Die Ombudsstelle des IVD wurde am 31. Januar 2017 vom Bundesamt für Justiz als Schlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes anerkannt.
Die Einrichtung der Schlichtungsstelle erfolgte mit der Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband der Privaten Bauherren (VPB). Das Gesetz sieht eine Beteiligung eines Verbraucherverbandes zwingend vor. Infolge der Zusammenarbeit mit dem VPB hat der IVD auch den sachlichen Zuständigkeitsbereich etwa auf Bauverträge erweitert. Träger der Schlichtungsstelle bleibt der IVD.
Für IVD Mitglieder ändert sich durch die neue Schlichtungsstelle im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren grundsätzlich nichts.
Bedeutung hat die Schlichtungsstelle jedoch für die am 01. Februar 2017 in Kraft getretenen Informationspflichten. Hiernach muss ein Unternehmer (IVD Mitglied), der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) den Verbraucher darüber informieren, inwieweit er bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Schlichtungsstelle teilzunehmen und gegebenenfalls auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Von der Informationspflicht sind solche Unternehmen befreit, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Unterlässt ein Unternehmer mit elf und mehr Mitarbeitern (Kopfprinzip) die Verbraucherinformation, kann dies abgemahnt werden.
Um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu vermeiden, empfiehlt der IVD seinen Mitgliedern, der Informationspflicht nachzukommen und auf ihrer Webseite und gegebenenfalls in ihren AGB auf die Ombudsstelle des IVD zu verweisen, die am 31. Januar 2017 als Verbraucherschlichtungsstelle durch das Bundesamt für Justiz anerkannt wurde. Auch wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind, empfiehlt der IVD, dennoch auf die Schlichtungsstelle des IVD hinzuweisen, zumal jedes Mitglied nach der Satzung des IVD verpflichtet ist, eine Stellungnahme gegenüber dem Ombudsmann des IVD abzugeben. Zudem würden Sie durch den Hinweis auch einer ungerechtfertigten Abmahnung vorbeugen.
Bitte beachten Sie, dass die zuvor genannte Pflicht von dem Hinweis auf die Online-Streitbeilegung der EU unberührt ist, zu dem Sie seit Januar 2016 unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter verpflichtet sind. Weitere Informationen finden Sie hier: http://ivd.net/informationspflichten-unternehmer/
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