Das gesetzlich verankerte Bestellerprinzip gilt nur bei der Vermittlung von Mietwohnraum. Seit dem 1. Juni 2015 werden die fälligen Provisionszahlungen für die Vermittlungstätigkeit des Maklers im Rahmen einer Wohnraumvermietung vom Vermieter übernommen. Theoretisch kann zwar ein Mietinteressent im Rahmen eines Suchauftrags den Makler „bestellen“ und so provisionspflichtig werden. Das scheitert aber an den unrealistischen Bedingungen, die das Gesetz stellt und kommt in der Praxis faktisch nicht vor.
Das ausschließlich für die Vermietung von Wohnraum geltende Bestellerprinzip hat keine Relevanz für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Eigentümer, die ihre Immobilie verkaufen möchten, können diese einem Makler provisionspflichtig an die Hand geben. Schließt der Makler auch mit den Kaufinteressenten einen Maklervertrag, so gilt ab 23. Dezember 2020 im Fall dieser Doppeltätigkeit, dass die Auftraggeber des Maklers eine Provision in selber Höhe zahlen sollen. Wird der Immobilienmakler nur für den Verkäufer tätig, soll der Käufer sich aber an der Provision beteiligen, ist diese Beteiligung auf maximal die Hälfte von dem, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde, begrenzt. Durch diese beiden alternativ zueinander stehenden Regelungen soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals der Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst ins Boot geholt wurde. Die Provisionsregelung greift nur bei erfolgreicher Vermittlung.